ABGB: § 481 Abs 1, § 1488
Eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ist schon vor Eintragung im Grundbuch zwischen den Vertragsparteien wirksam.
Auch eine vertraglich vereinbarte, aber noch nicht verbücherte Dienstbarkeit kann analog § 1488 ABGB durch Freiheitsersitzung erlöschen.