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Zwischenurteil und Aufhebungsbeschluss

ThemaMag. Bernhard SommerZak 2020/109Zak 2020, 64 Heft 4 v. 4.3.2020

Der OGH geht in mittlerweile stRsp von der Unzulässigkeit von Aufhebungsbeschlüssen11Gemeint sind Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse iSd § 496 ZPO, vgl RIS-Justiz RS0119825. Gleiches gilt nach jüngerer Rsp für den Sonderfall "isolierter" Zurückverweisungsbeschlüsse, die mangels erstinstanzlicher Verhandlung und Entscheidung zur Anspruchshöhe keine Aufhebungskomponente enthalten, vgl 1 Ob 9/05p. iZm zweitinstanzlichen Zwischenurteilen aus,22RIS-Justiz RS0118745; RS0119825. Voraussetzung ist freilich, dass beide Entscheidungen dasselbe Begehren erfassen, vgl 4 Ob 89/10g; idS auch Garber, EvBl 2019, 275 (EAnm). weswegen dem Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch keine bindenden Vorgaben zur Anspruchshöhe gemacht werden können.33Vgl insb 10 Ob 2/18v mwN. Im vorliegenden Beitrag wird anhand der E 10 Ob 77/18y die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Kombination von Zwischenurteilen und Aufhebungsbeschlüssen untersucht.

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