Welche Kostenbemessungsgrundlage im exekutionsrechtlichen Zwischenstreit zwischen einem Exszindierungskläger, der hinsichtlich des exszindierten Gegenstandes eine Exekutionsaufschiebung beantragt, und einem betreibenden Gläubiger, der sich dagegen ausspricht, zur Anwendung gelangt, darf als unklar bezeichnet werden. Zur Wahl stehen der Wert der vom Gläubiger betriebenen Forderung ebenso wie der Wert des exszindierten Gegenstandes. Sachgerecht kann jedoch nur letzterer sein.