Gem Art 19 und Art 53 der Satzung des EuGH müssen andere Parteien als Mitgliedstaaten und Unionsorgane im Verfahren vor dem Gerichtshof und dem EuG durch einen Anwalt vertreten sein. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in den verb Rs C-515/17 P und C-561/17 P , Uniwersytet Wrocławski muss es sich bei dem Rechtsvertreter um eine von der Partei verschiedene und unabhängige Person handeln. Daher könne sich ein Anwalt als Partei nicht selbst vertreten. Das Kriterium der Unabhängigkeit sei zB nicht erfüllt, wenn der Anwalt eine hochrangige Führungsfunktion in der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt. Dass der Anwalt einen Lehrvertrag mit der von ihm vertretenen Universität hat, schade hingegen nicht.