vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schadenersatz für Datenschutzverstoß - keine generelle Beweislastumkehr

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/106Zak 2020, 63 Heft 4 v. 4.3.2020

Art 82 DSGVO regelt die schadenersatzrechtliche Haftung für Verstöße gegen den Datenschutz. In der Lit ist strittig, ob es sich um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr oder eine Gefährdungshaftung handelt. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Eintritts und der Höhe des Schadens sowie hinsichtlich des Kausalzusammenhangs lässt sich nach Ansicht des OGH (6 Ob 217/19h) aus dieser Regelung keinesfalls ableiten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte