Art 82 DSGVO regelt die schadenersatzrechtliche Haftung für Verstöße gegen den Datenschutz. In der Lit ist strittig, ob es sich um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr oder eine Gefährdungshaftung handelt. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Eintritts und der Höhe des Schadens sowie hinsichtlich des Kausalzusammenhangs lässt sich nach Ansicht des OGH (6 Ob 217/19h) aus dieser Regelung keinesfalls ableiten.