Bei Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten als kaufvertraglichen Nebenvereinbarungen handelt es sich um Gestaltungsrechte, die nach den auf natürliche Personen zugeschnittenen Regelungen der §§ 1070, 1073 und 1074 ABGB durch den Ausschluss der Vererblichkeit zeitlich beschränkt sind. Abweichend von der Judikatur (5 Ob 106/95) vertritt der Autor die Ansicht, dass im Fall des Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechts einer juristischen Person eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge durch Umgründung nicht zum Erlöschen des Gestaltungsrechts führt, sondern dieses auf den Rechtsnachfolger übergeht.