NYÜ: Art V
ZPO: § 604
Einem ausländischen Schiedsspruch kann wegen Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public die Anerkennung versagt werden, wenn einer der drei Schiedsrichter faktisch vom Willensbildungsprozess ausgeschlossen war, weil er ohne Beratung vor die bereits vollendete Meinungsbildung der anderen Schiedsrichter gestellt wurde.