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Rückforderung des Arzthonorars aufgrund eines Aufklärungsfehlers

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/80Zak 2020, 53 Heft 3 v. 19.2.2020

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Aufgrund eines Aufklärungsfehlers des Arztes kann der Patient ohne Vertragsaufhebung auf schadenersatzrechtlicher Grundlage (Naturalrestitution) das Behandlungshonorar zurückfordern, wobei verbleibende Vorteile angerechnet werden können. Die Behauptungs- und Beweislast für den Vorteilsausgleich liegt beim Arzt.

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