ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Aufgrund eines Aufklärungsfehlers des Arztes kann der Patient ohne Vertragsaufhebung auf schadenersatzrechtlicher Grundlage (Naturalrestitution) das Behandlungshonorar zurückfordern, wobei verbleibende Vorteile angerechnet werden können. Die Behauptungs- und Beweislast für den Vorteilsausgleich liegt beim Arzt.