ABGB: § 933a, § 1295 Abs 1, § 1304
ZPO: § 393, § 411
Der Anspruch auf das Deckungskapital für die Mängelbehebung besteht in Höhe der voraussichtlichen, objektiv notwendigen Sanierungskosten. Die Beweislast dafür trifft den Geschädigten.
ABGB: § 933a, § 1295 Abs 1, § 1304
ZPO: § 393, § 411
Der Anspruch auf das Deckungskapital für die Mängelbehebung besteht in Höhe der voraussichtlichen, objektiv notwendigen Sanierungskosten. Die Beweislast dafür trifft den Geschädigten.