MRG: § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1
Auch ein nicht vom Mieter verursachter Ungezieferbefall (hier: Küchenschaben) kann die Kündigung des Mietverhältnisses wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs rechtfertigen, wenn der Mieter über längere Zeit weder Maßnahmen setzt noch den Vermieter verständigt, obwohl wegen der Stärke des Befalls mit einer Ausbreitung zu rechnen ist.