KSchG: § 28
Als AGB-Verwender für eine Verbandsklage passiv legitimiert kann grundsätzlich nur ein Vertragspartner des unter Zugrundelegung der AGB geschlossenen Vertrags sein. Ein Dritter kann nur im Fall eines erheblichen Eigeninteresses an der Verwendung der AGB als Verwender qualifiziert werden. Das Provisionsinteresse des Vermittlers reicht dafür nicht aus.