ABGB: § 523, § 1295 Abs 2, § 1305
Einer Eigentumsfreiheitsklage gegen einen geringfügigen Grenzüberbau kann unter Umständen der Schikaneeinwand entgegengehalten werden. Eine Unterfangung, die unter Bodenniveau um 0,3 m in das Nachbargrundstück hineinragt, sowie eine 0,25 m breite Auskragung, die in einer Höhe von 3 m um 0,2 m über die Grenze ragt, können als geringfügig qualifiziert werden (Zurückweisung der Revision).