ABGB: § 523
Die Verhinderung der Zu- und Abfahrt zu bzw von einer Liegenschaft durch Falschparker auf einer öffentlichen Straße stellt einen Eigentumseingriff dar, gegen den der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft mit Unterlassungsklage vorgehen kann. Ob die Blockade unmittelbar den Einfahrtsbereich der Liegenschaft betrifft oder erst in einiger Entfernung auf der Straße besteht, macht keinen Unterschied.