In 6 Ob 150/19f hat der OGH die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Garten eines Hauses oder Wohnungseigentumsobjekts erstmals nach der DSGVO bzw § 12 DSG geprüft (zur Prüfung nach § 16 ABGB siehe zB 3 Ob 195/17y = Zak 2018/324, 173). Er gelangte zum Schluss, dass eine Videokamera, die nicht nur den eigenen Garten, sondern auch den zum Nachbargarten führenden Zugangsweg erfasst, nicht unter das Haushaltsprivileg des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO fallen kann. Der Zweck, weitere Sachbeschädigungen im Garten zu verhindern, reiche als Rechtfertigungsgrund iSd § 12 Abs 3 Z 2 DSG nicht aus, weil im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Das Geheimhaltungsinteresse des Nachbarn, beim Betreten seines Gartens über den Zugangsweg nicht überwacht werden zu können, überwiege.