Gem § 27d Abs 1 Z 6 KSchG muss ein Heimvertrag ua Angaben über die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen enthalten. Im Gesetzesprüfungsverfahren G 40/2019 ua hat der VfGH Individualanträge von Heimträgern, die darin wegen fehlender Leistungskataloge der Länder als Sozialhilfeträger eine unerfüllbare Pflicht sehen, abgewiesen. Der VfGH ging davon aus, dass die Verpflichtung durch die Aufnahme von Informationen über die landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung in den Heimvertrag erfüllt ist, wenn der Heimträger vom Land keine Aufstellung der übernommenen Leistungen erlangen kann. Zu diesem Normenkontrollverfahren beachte auch 7 Ob 109/19h = Zak 2020/91, 57.