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Vertragsabschluss am Messestand als Auswärtsgeschäft

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/30Zak 2020, 23 Heft 2 v. 29.1.2020

Anders als der Messestand des Unternehmers (EuGH C-485/17 , Verbraucherzentrale Berlin/Unimatic = Zak 2018/559, 295) ist der Gang vor diesem Messestand, der dem Zugang zu mehreren Ständen dient, nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-465/19 , B & L Elektrogeräte kein Geschäftsraum iSd Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU . Daher liege ein Auswärtsgeschäft gem Art 2 Nr 8 lit c Verbraucherrechte-RL vor, wenn der Vertrag am Messestand abgeschlossen wird, unmittelbar nachdem der Unternehmer den Verbraucher am Gang vor dem Messestand persönlich angesprochen hat.

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