Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs können auch Verfahrens- und Vertretungskosten ersatzfähig sein. Nach der Rsp muss der haftende Rechtsträger jedoch nur den unvermeidbaren, zweckmäßigen und angemessenen Aufwand ersetzen (zB 3 Ob 30/19m = Zak 2019/506, 278). Der Autor, der bei der Finanzprokuratur tätig ist, leitet daraus ab, dass für Vertretungskosten maximal der nach dem RATG oder den AHK bestimmte Betrag als ersatzfähiger Schaden anzusehen ist, nicht aber ein zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt vereinbartes höheres Honorar. Wenn etwa in einem Zivilprozess der Parteienvertreter aufgrund eines Fehlers des Gerichts nicht von der Abberaumung einer Tagsatzung verständigt worden ist, könne der Mandant im Rahmen der Amtshaftung nicht den Ersatz jenes Honorars verlangen, das er aufgrund einer Stundensatzvereinbarung für den frustrierten Zeitaufwand an den Rechtsanwalt leisten muss. Vielmehr bestehe der Amtshaftungsanspruch nur in der in Anm 3 zu TP 3 RATG vorgesehenen Höhe (halbe Entlohnung nach TP 2 RATG, maximal 29,20 €).