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Wiedereinsetzung - keine direkte Zurechnung des Verschuldens von Kanzleiangestellten

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/712Zak 2020, 402 Heft 20 v. 16.12.2020

ZPO: § 146

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung ist der Partei ein Verschulden ihres Rechtsanwalts zuzurechnen. Dieses Verschulden kann auch in Nachlässigkeiten bei der Überwachung, Kontrolle und Belehrung der Kanzleiangestellten liegen. Direkt zugerechnet werden kann das Fehlverhalten von Kanzleiangestellten dem Mandanten nicht.

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