UStG: § 6 Abs 2, § 30
MRG: § 15 Abs 2
Für Mietverhältnisse, die nach 31. 8. 2012 begonnen haben, lässt die geltende Rechtslage (§ 6 Abs 2 UStG) ua dann keine Option des Vermieters auf Umsatzsteuerpflicht mehr zu, wenn der Mieter das Mietobjekt als Körperschaft öffentlichen Rechts im nicht unternehmerischen Bereich verwendet (hier: universitäre Nutzung). Ein Wechsel auf Vermieter- oder Mieterseite wird umsatzsteuerrechtlich als neues Mietverhältnis behandelt.