ABGB: § 1151, § 1168 Abs 1, § 1299
Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, der abhängig von den vereinbarten Leistungen Elemente eines Werkvertrags und eines freien Dienstvertrags enthalten kann.
Unabhängig davon, ob der Behandlungsvertrag als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis gestaltet ist, kann ihn der Patient auflösen, wenn ein wichtiger Grund eintritt, der eine (weitere) Behandlung unzumutbar macht. Als wichtiger Grund kommt insb der Verlust der Vertrauensbasis in Betracht, die für eine ärztliche Behandlung in besonderer Weise erforderlich ist.