ABGB: § 922
NÖ BauO: § 30
Die NÖ BauO sieht keinen Benützungsbewilligungsbescheid, sondern lediglich eine Fertigstellungsanzeige vor. Die aus baurechtlicher Sicht vollständige Fertigstellungsanzeige hat zur Folge, dass das Bauwerk benützt werden darf. Mängelfreiheit im gewährleistungsrechtlichen Sinn ist keine Voraussetzung für diese Wirkung der Fertigstellungsanzeige.