ABGB: § 861, § 863, § 904
Schweigen ist als konkludente Zustimmung zu einem Anbot zu werten, wenn das Rechtsgeschäft für den Schweigenden ausschließlich vorteilhaft ist.
Nach dem Anwaltswechsel bot der bisherige Rechtsanwalt dem Mandanten an, seinen Honoraranspruch für Vertretungsleistungen in einem Verfahren in Hinblick auf einen Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer bis zu dessen Beendigung zu stunden. Durch das Schweigen des Mandanten auf dieses Anbot ist eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen, die den Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs hinausschiebt. Dass der Mandant zu diesem Zeitpunkt erkennbar davon ausgegangen ist, wegen Schlechtvertretung bestehe gar kein offener Honoraranspruch mehr, schließt die Annahme einer schlüssigen Zustimmung zur Stundungsvereinbarung durch Schweigen nicht aus.