ABGB: § 523, § 828, § 839, § 1041
Ab dem Widerspruch gegen die übermäßige Sachnutzung eines anderen Miteigentümers hat der widersprechende Miteigentümer Anspruch auf ein Benützungsentgelt.
Eine Räumungsklage des widersprechenden Miteigentümers wegen titelloser Benützung kann nur dann Erfolg haben, wenn er einen konkreten Gebrauchswunsch zur eigenen Sachnutzung hat, der durch die übermäßige Nutzung des anderen verhindert wird. Der Wunsch, das Miteigentumsobjekt zu vermieten, reicht dafür nicht aus.