In 6 Ob 127/20z und 6 Ob 134/20d hielt der 6. Senat als Fachsenat an seiner Judikatur fest, nach der die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz in Hinblick auf die Revisionszulässigkeit in datenschutzrechtlichen Streitigkeiten zu unterbleiben hat, weil es um höchstpersönliche Ansprüche geht (aA 3 Ob 100/14y = RdW 2014/686).