Abweichend von einem obiter dictum des VfGH in G 52/2016 = Zak 2017/725, 423 vertreten die Autoren die Ansicht, dass die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers nach § 4 Abs 1 FAGG keine Bedingung für den wirksamen Vertragsabschluss mit einem Verbraucher darstellt. Die fehlende Information des Verbrauchers darüber, dass aufgrund eines Ausnahmetatbestandes bei einem in den Anwendungsbereich des FAGG fallenden Vertragsverhältnis kein Rücktrittsrecht besteht, könne daher das wirksame Zustandekommen des Vertrags nicht verhindern.