Im Mittelpunkt des Beitrags steht die Frage, in welchen Fällen ungemessene Wegerechte vom Berechtigten zur besseren Nutzung von Wohngebäuden ausgedehnt werden dürfen. Nach Ansicht der Autoren ist jede Nutzungserweiterung aufgrund einer Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks ohne Zustimmung des Verpflichteten unzulässig.