Nach der Rsp trifft den untreuen Ehegatten und den Ehestörer grundsätzlich auf schadenersatzrechtlicher Grundlage eine solidarische Haftung für Detektivkosten, die der betrogene Ehegatte zur Aufdeckung des Ehebruchs aufgewendet hat (zB 5 Ob 187/18p = Zak 2019/282, 157). Der Autor wendet sich gegen diese Judikatur. Eine Haftung des Ehestörers scheide aus, weil die Ehe kein absolut geschütztes Rechtsgut sei, es sich bei der Treuepflicht nach § 90 ABGB mangels Außenwirkung nicht um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB handle und die Rechtsfigur des Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht hier nicht passe. Ein Schadenersatzanspruch für die Detektivkosten gegen den untreuen Ehegatten stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Grundrecht auf Privatleben dar. Eine Überwälzung der Detektivkosten auf den untreuen Ehegatten als vorprozessuale Kosten im Rahmen des Prozesskostenersatzes hält der Autor hingegen für grundrechtlich unbedenklich.