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Zustellung an früherer Abgabestelle wegen unterlassener Mitteilung der Adressänderung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/679Zak 2020, 383 Heft 19 v. 2.12.2020

ZustG: § 8

Wenn eine Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle ändert, hat sie dies dem Gericht gem § 8 ZustG unverzüglich mitzuteilen. Solange dem Gericht die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle nicht bekannt geworden ist, kann dort wirksam eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgen.

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