ZustG: § 8
Wenn eine Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle ändert, hat sie dies dem Gericht gem § 8 ZustG unverzüglich mitzuteilen. Solange dem Gericht die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle nicht bekannt geworden ist, kann dort wirksam eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgen.