In dem Vorabentscheidungsverfahren C-433/19 , Ellmes Property Services, das vom OGH eingeleitet worden ist (5 Ob 52/19m = Zak 2019/432, 237), gelangte der EuGH zum Schluss, dass die Eigentumsfreiheitsklage eines Wohnungseigentümers gegen eine eigenmächtige Widmungsänderung eines anderen Wohnungseigentümers nur dann gem Art 24 Nr 1 EuGVVO 2012 in die ausschließliche Zuständigkeit des Belegenheitsstaats fällt, wenn die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Widmung nach dem nationalen Recht absolut wirkt, dh nicht nur Miteigentümern, sondern auch Dritten entgegengehalten werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, könne die internationale und örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts, in dessen Sprengel sich die Wohnungseigentumsliegenschaft befindet, aber auf den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012) gestützt werden, weil die Einhaltung der Widmung eine vertragliche Verpflichtung darstellt, die am Ort der gelegenen Sache zu erfüllen ist.