Aufgrund eines konkreten Anlassfalls (siehe 5 Ob 168/19w = Zak 2020/315, 196) wurde mit dem HaftRÄG 2019 eine Sonderregelung für die Tierhalterhaftung in der Alm- und Weidewirtschaft geschaffen (näher Zak 2019/423, 232 und Ollinger, Das Kuh-Urteil und die neue Eigenverantwortung, Zak 2019/628, 344). Nach Ansicht der Autorin verfehlt diese Neuregelung ihr Ziel, die Verwahrungspflichten des Tierhalters klarzustellen und konkreter zu gestalten. Sie geht davon aus, dass die fehlende Abzäunung einer Weide von einer öffentlichen Straße oder einem Wanderweg keine Tierhalterhaftung auslösen kann. Bei öffentlichen Straßen folge dies aus § 81 StVO, der als spezialgesetzliche Konkretisierung der Verwahrungs- und Aufsichtspflichten des Tierhalters anzusehen sei. Diese Bestimmung schreibe keine Abzäunung, sondern lediglich unter bestimmten engen Voraussetzungen eine Beaufsichtigung des Weideviehs vor.