In Abkehr von seiner früheren Rsp hat der OGH in jüngst ergangenen Entscheidungen (5 Ob 74/20y = Zak 2020/554, 315; 5 Ob 136/19i = Zak 2020/165, 95) festgehalten, dass eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge wie die Verschmelzung auch dann nicht zum Erlöschen von Vor- und Wiederkaufsrechten führt, wenn es sich bei der berechtigten Gesellschaft um die übertragende Gesellschaft handelt. Nach Auffassung des Autors spricht eine historische, systematische und objektiv-teleologische Interpretation der in § 1070 und § 1074 ABGB angeordneten Übertragungsverbote gegen diese Judikaturänderung.