RichtWG: § 2 Abs 3
Für die beiden Kriterien eines Gründerzeitviertels - Überwiegen eines Gebäudebestandes aus den Jahren 1870 bis 1917, Überwiegen von Wohnungen der Ausstattungskategorie D - sind unterschiedliche Zeiten relevant, nämlich im ersten Fall die Gegenwart (Mietvertragsabschluss) und im zweiten Fall die Vergangenheit (Errichtung).