MRG: § 15a Abs 1, § 16 Abs 2, 3 und 4
RichtWG: § 2 Abs 3
Die überdurchschnittliche Lage als Voraussetzung für den Lagezuschlag kann im dicht verbauten Wohn- und Geschäftsgebiet Wiens (hier: 3. Bezirk) nicht aus U-Bahnnähe und guter Nahversorgung abgeleitet werden.