ABGB: § 880a, § 914, § 915
Der Abruf einer Bankgarantie erfolgt rechtmissbräuchlich, wenn sie für einen Zweck in Anspruch genommen wird, für den sie nicht übernommen wurde.
Während eine Bankgarantie, die aus Anlass eines Werkauftrags als Erfüllungsgarantie vereinbart wurde, im Fall der Nichterfüllung auch Verspätungsschäden und Mehrkosten von Ersatzunternehmen deckt, sichert eine Anzahlungsgarantie nur den Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung.