ABGB: § 879 Abs 2 Z 4
ZPO: § 41
Die Anfechtung wegen Wucher setzt ua ein auffallendes Wertmissverhältnis voraus. Ob ein solches Missverhältnis besteht, ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.
ABGB: § 879 Abs 2 Z 4
ZPO: § 41
Die Anfechtung wegen Wucher setzt ua ein auffallendes Wertmissverhältnis voraus. Ob ein solches Missverhältnis besteht, ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.