ABGB: § 530
GBG: § 9, § 12
Die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, in Bauverfahren zur Nachbarliegenschaft der Unterschreitung der baurechtlichen Mindestabstände zuzustimmen (Zustimmung zur Erteilung einer Bauabstandsnachsicht durch die Behörde), kann nicht als Reallast verbüchert werden.