Nach Art 3 Abs 1 Brüssel IIa-VO (EuFamVO) ist für eine Ehescheidung ua jener Mitgliedstaat international zuständig, in dem der Antragsteller seit sechs Monaten (als Staatsbürger) bzw seit einem Jahr (als Nicht-Staatsbürger) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Rs 9 Ob 43/20v hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob diese Differenzierung gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt.