Die konstitutive Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen durch die Erwachsenenvertretung wurde mit dem 2. ErwSchG (siehe Zak 2017/39, 30) zwar grundsätzlich beseitigt. Im Zivilverfahren besteht sie jedoch weiterhin. Gem § 1 Abs 2 ZPO ist der Betroffene im Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten prozessunfähig und kann nur durch den gesetzlichen Vertreter handeln. Dies gilt iVm § 2 Abs 3 AußStrG auch im Außerstreitverfahren (außer im Erwachsenenschutzverfahren; siehe § 116a AußStrG). Nach Ansicht der Autorin ist diese Rechtslage weder mit der UN-Behindertenrechtskonvention noch mit Art 6 EMRK vereinbar.