ZPO: § 588, § 589
Der Umstand, dass der vom Gegner benannte Schiedsrichter ebenso wie eine Partnerin der vom Gegner bevollmächtigten Anwaltskanzlei Mitglied des VIAC-Präsidiums ist, begründet auch in Verbindung mit anderen normalen fachlichen Kontakten zu Anwälten dieser Kanzlei keinen Anschein der Befangenheit in einem vor dem Vienna International Arbitral Centre (VIAC) geführten Schiedsverfahren.