ZPO: § 589, § 616 Abs 1
AußStrG: § 8 Abs 2
Auch wenn man eine bestimmte Mimik eines Schiedsrichters während einer Verhandlung (hier: Augenrollen) als negative Reaktion auf Ausführungen eines Parteienvertreters wertet, lässt sich daraus nicht einmal der Anschein einer Befangenheit ableiten.