ABGB: § 1295 Abs 1, § 1298
Bei Zahlung eines Startgeldes treffen den Veranstalter eines Radrennens gegenüber den Teilnehmern vertragliche Verkehrssicherungspflichten.
Der Veranstalter eines Bundesliga-Radrennens (höchste nationale Klasse) kann bei der Absicherung der Rennstrecke nicht davon ausgehen, dass sich die teilnehmenden Radfahrer an das Rechtsfahrgebot halten und auf das Schneiden von Kurven verzichten, auch wenn er die Mannschaftsführer pro forma auf die Geltung der StVO hingewiesen hat.