MRG: § 7
Die Pflicht des Vermieters zur Wiederherstellung des untergegangenen Mietobjekts nach § 7 MRG findet ihre Grenze in der Versicherungsleistung.
Wenn die Versicherungsleistung für die vollständige Wiederherstellung des Mietobjekts in dem vertraglich vereinbarten Zustand nicht ausreicht, kann der Mieter in diesem finanziellen Rahmen die Teilwiederherstellung in einem dahinter zurückbleibenden Zustand (hier: mit kleinerer Fläche) verlangen. Eine Interessenabwägung ist nur dann erforderlich, wenn auf Seite des Vermieters besondere Gründe dagegen sprechen, etwa weil auch von ihm selbst genutzte Gebäudeteile mit den Leistungen aus der Versicherung nicht vollständig wiederherstellbar sind.