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Keine Erhaltungspflicht des Vermieters zur Anbringung eines Taubenschutznetzes auf Loggia

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/595Zak 2020, 336 Heft 17 v. 21.10.2020

MRG: § 3 Abs 2 Z 2

Die Erhaltungspflicht des Vermieters wegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG) setzt ua voraus, dass die Gefährdung ihre Wurzel im Zustand des Mietgegenstandes hat. Von außen in das Mietobjekt einwirkende Ursachen wie Straßenlärm können keine Erhaltungspflicht auslösen.

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