MRG: § 3 Abs 2 Z 2
Die Erhaltungspflicht des Vermieters wegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG) setzt ua voraus, dass die Gefährdung ihre Wurzel im Zustand des Mietgegenstandes hat. Von außen in das Mietobjekt einwirkende Ursachen wie Straßenlärm können keine Erhaltungspflicht auslösen.