AußStrG: § 111
ABGB: § 187
Die Besuchsbegleitung ist keine ultima ratio, sondern kann angeordnet werden, wenn es das Kindeswohl verlangt. In erster Linie eignet sie sich als temporäre Maßnahme zur Neu- und Wiederanbahnung von Kontakten. In bestimmten Fällen - etwa besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen - ist sie aber auch als Dauereinrichtung denkbar.