Abweichend von 2 Ob 61/11a = Zak 2011/755, 398 und in Rückkehr zu älterer Judikatur hat der OGH in 7 Ob 74/19m = Zak 2019/777, 423 ausgesprochen, dass die mit Schriftsatz erklärte Klagseinschränkung erst mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung wirksam wird. Der Autor hält diese Entscheidung für falsch. Bei der Klagseinschränkung handle es sich um die teilweise Zurücknahme der Klage, die gem § 237 Abs 2 ZPO schon durch schriftliche Erklärung Wirksamkeit erlange. Außerdem kritisiert er, dass der OGH in dieser Entscheidung das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verneint und die Revision zurückgewiesen hat. Das Gesetz führe gerade den Fall uneinheitlicher Rsp als Beispiel für Erheblichkeit an. Wenn der OGH wie hier eine abweichende, ausführlich begründete Vorentscheidung erstmals ablehnen will, könne die Erheblichkeit nicht mit dem Hinweis verneint werden, diese Entscheidung sei vereinzelt geblieben. Auch Besonderheiten des damals entschiedenen Falls könnten nicht als Argument gegen die Erheblichkeit ins Treffen geführt werden, wenn die Begründung allgemein gehalten ist.