Nach der EuGH-Judikatur muss die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln eines Verbrauchergeschäfts von Amts wegen geprüft werden (zB C-495/19 , Kancelaria Medius = Zak 2020/328, 203). Der Autor zieht aus dieser Rsp den Schluss, dass auch die Verbrauchereigenschaft amtswegig festzustellen ist. Weiters weist er darauf hin, dass der EuGH den Dispositionsgrundsatz als Grenze der amtswegigen Prüfpflicht akzeptiert (C-511/17 , Lintner). Ein Verbraucher, der sein Klagebegehren zu eng formuliert, werde nicht geschützt.