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Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbraucher - kein Wohnsitz im Ferienhaus

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/568Zak 2020, 319 Heft 16 v. 30.9.2020

KSchG: § 14 Abs 1

JN: § 104 Abs 1

Aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung kann ein Verbraucher gem § 14 KSchG nur bei einem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort befindet.

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