KSchG: § 14 Abs 1
JN: § 104 Abs 1
Aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung kann ein Verbraucher gem § 14 KSchG nur bei einem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort befindet.
KSchG: § 14 Abs 1
JN: § 104 Abs 1
Aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung kann ein Verbraucher gem § 14 KSchG nur bei einem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort befindet.