JN: § 81, § 91 Abs 3
ABGB: § 442
Für Streitigkeiten um dingliche Rechte aus unbeweglichem Gut besteht gem § 81 JN ein ausschließlicher Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache. Bei Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft, die realrechtlich mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, handelt es sich um ein unbewegliches Gut iSd § 81 JN.